Glossar
Ambulante Pflege

Unter dem Begriff der Pflege fallen alle unterstützenden Maßnahmen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Anpassung von physischen, psychischen und sozialen Funktionen und Aktivitäten des Lebens dienen. Die ambulante Pflege findet im häuslichen Bereich statt und kann Grundpflege, Hauswirtschaft, Kranken- oder Kinderkrankenpflege aber auch psychiatrische Pflege umfassen.

Behandlungspflege

Als Behandlungspflege werden delegierbare ärztlich Maßnahmen bezeichnet, die von einem medizinischen Fachpersonal ohne Beisein eines Arztes durchgeführt werden können. Voraussetzung für eine häusliche Behandlungspflege ist (nach §37 Abs. 3 SGB V) dann gegeben, wenn eine im Haushalt lebende Person den Kranken im erforderlichen Umfang nicht pflegen oder versorgen kann oder diese Person gänzlich fehlt.

Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht ist Teil des Familienrechtes. Es befasst sich mit Hilfen für psychisch oder Suchtkranke und Behinderte, die eine Unterstützung in ihren rechtlichen Angelegenheiten benötigen. „Betreuung“ wird hierbei als Schutzmaßnahme für psychisch Kranke, geistig Behinderte und anderweitig eingeschränkte Menschen verstanden. Eine solche Schutzmaßnahme wird von einem Betreuungsgericht angeordnet wie auch überwacht.

Eingeschränkte Alltagskompetenz

Von Eingeschränkter Alltagskompetenz (EA) wird dann gesprochen, wenn aufgrund von demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen Menschen so in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, dass Sie in erheblichem Maße Betreuung und oder allgemeine Beaufsichtigung brauchen. Alle Menschen, bei denen eine Eingeschränkte Alltagskompetenz durch den Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) attestiert wird, erhalten zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Pflegeversicherung, maximal 208 Euro im Monat.

Fallmanager

Ein Fallmanager hat, im Rahmen eines Fallmanagements (Case Management), die Aufgabe sicherzustellen, dass eine auf den einzelnen Klienten zugeschnittene Hilfeleistung nach SGB gut organisiert und bedarfsgerecht erbracht wird.

Grundpflege

Grundpflege (auch: direkte Pflege) bezeichnet in den Pflegeberufen der Gesundheits- und Krankenpflege die grundlegenden, gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Pflegeleistungen. Von den Leistungen her gesehen sind zwei Ebenen der Grundpflege zu unterscheiden: Einerseits Leistungen der Pflegekasse nach SGB XI – hierbei ist die Einordnung in eine Pflegestufe erforderlich –, andererseits Leistungen der Krankenkasse nach SGB V, für die eine ärztliche Verordnung erforderlich ist.

Krankenhausvermeidungspflege

Versicherte erhalten eine sogenannte Krankenhaus­vermeidungspflege (SGB V) in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort. Diese häusliche Krankenpflege erfolgt durch geeignete Pflegekräfte dann, wenn Krankenhausbehandlung eigentlich geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn Krankenhausbehandlung durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.

Kurzzeitpflege

Unter Kurzzeitpflege versteht man die Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Einrichtung. Sie erstreckt sich über einen Zeitraum von vier Wochen je Kalenderjahr. Es handelt sich dabei um eine Leistung der Pflegeversicherung oder eines Sozialhilfeträgers. Ziel der Kurzzeitpflege ist es, pflegende Angehörige zeitlich begrenzt zu entlasten oder pflegebedürftige Menschen nach einem Klinikaufenthalt auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vorzubereiten.

MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen)

Interessenunabhängiger sozialmedizinischer Beratungs- und Begutachtungsdienst der Krankenkassen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Pflegekassen in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) auf der Rechtsgrundlage des Sozialgesetzbuchs (SGB).

Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Nach dem Pflegeversicherungsgesetz sind damit Personen erfasst, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. In der Vergangenheit wurde die Pflegebedürftigkeit insbesondere auf körperliche Beeinträchtigungen bezogen. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde so pflegebedürftigen Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen nur zu einem kleinen Teil gerecht. Das galt besonders für Menschen mit Demenzerkrankungen.

Pflegedokumentation

Die Pflegedokumentation ist Bestandteil der Pflegeplanung und beinhaltet die schriftliche Fixierung der geplanten und durchgeführten Pflege sowie die Dokumentation einzelner Schritte. Sie ist Arbeitsmittel der professionellen Krankenpflege und dient der Sicherstellung der nächsten Arbeitsschritte der Pflegenden und der Kooperation bei der Versorgung der KlientInnen im Pflegeteam und mit Ärzten und anderen beteiligten Berufsgruppen.

Pflegeergänzungsleistungen

(auch: Betreuungs- und Entlastungsleistungen) Sofern bei Versicherten eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt, wird für die Inanspruchnahme der Pflegeergänzungsleistungen je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag (bis zu 104 Euro) oder ein erhöhter Betrag (bis zu 208 Euro) monatlich gewährt. Vom Ausmaß und von der Schwere der vorliegenden Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen hängt ab, was gewährt wird. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüft, ob eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI  festzustellen ist. Die Anspruchsberechtigten können den jeweiligen Betrag verwenden, um eine Kostenerstattung für Aufwendungen zu erhalten, die bei niedrigschwelligen Betreuungs- oder Entlastungsangeboten entstehen.

Pflegegeld

Pflegegeld wird den Anspruchsberechtigten von der Pflegekasse zur freien Verfügung überwiesen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen sichergestellt ist. Eine vorgeschriebene regelmäßige pflegefachliche Beratung soll helfen, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und den zu Pflegenden Hilfestellung zu geben. Um eine auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, kann der Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen (Hilfe von Pflegediensten) kombiniert werden. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen.

Pflegegrade

Pflegegrade sind neue Einheiten, die die Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegeversicherungsgesetz definieren. Nach diesem Modell gibt es zukünftig fünf Pflegegrade. Die Abstufungen werden neu eingeteilt, um auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in das System der Pflege zu integrieren. Die Einzelheiten der Überführung der alten Pflegestufen in die neuen Pflegegrade stehen noch nicht fest.

Pflegesachleistungen

Pflege- und Betreuungsbedürftige sind frei bei der häuslichen Pflege auf die Unterstützung durch ambulante Pflegedienste zurückzugreifen. Diese erbringen Pflegesachleistungen auf den Gebieten der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und der häuslichen Betreuung, deren Kosten innerhalb der geltenden gesetzlichen Höchstbeträge von der Pflegeversicherung übernommen werden. Bis zu welchem Betrag pro Monat die Pflegekassen diese Leistungen finanzieren, hängt davon ab, welche Pflegestufe (zukünftig Pflegegrad) vorliegt, sowie ob eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt worden ist. Überschreiten die tatsächlichen Kosten diese monatlichen Höchstbeträge, sind diese vom Versicherten selbst zu tragen. Ist es aus finanziellen Gründen nicht möglich, die verbleibenden Pflegekosten selbst zu übernehmen, sollte ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten geprüft werden.

Pflegestufe

Der Begriff Pflegestufe war Bestandteil beziehungsweise Einheit die Pflegebedürftigkeit nach dem alten Pflegeversicherungsgesetz zu definieren. Er wird ab 2017 durch sogenannte Pflegegrade ersetzt werden. Die Abstufungen werden damit neu eingeteilt, um auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in das System der Pflege zu integrieren. Die Einzelheiten der Überführung der alten Pflegestufen in die neuen Pflegegrade stehen noch nicht fest.

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung zur Absicherung des Risikos, pflegebedürftig zu werden. Die Soziale Pflegeversicherung wurde 1995 in Deutschland als ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt und ist im SGB XI gesetzlich geregelt. Entsprechende Bestimmungen bestehen auch für privat Krankenversicherte.

Pflegevertrag (nach §120 SGB XI)

Der Pflegevertrag regelt Art und Umfang der Leistungen, die ein (ambulanter) Pflegedienst gegenüber dem Leistungsnehmer (Klienten) erbringt. Der Umfang der Pflegeleistungen kann fortlaufend angepasst werden. Der Pflegevertrag selbst ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist von dem Leistungsnehmer kündbar. Der Pflegedienst hat nach Aufforderung der zuständigen Pflegekasse dem Leistungsnehmer unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen. In dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 SGB XI vereinbarten Zeitvergütungen und der vom Zeitaufwand unabhängigen vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jede Komplexleistung gesondert zu beschreiben.

Sozialgesetzbuch (SGB)

Das deutsche Sozialgesetzbuch stellt die systematische Erfassung des Sozialrechts dar. Im SGB sind seit 1969 schrittweise die wesentlichen Bereiche dessen geregelt, was heute dem Sozialrecht zugerechnet wird. Das Sozialgesetzbuch gliedert sich in bisher zwölf Bücher, die jeweils nur in sich mit fortlaufenden Paragraphen nummeriert sind und daher gesetzestechnisch als jeweils eigenständige Gesetze gelten. Beispielsweise beschreiben SGB V alle Regelungen der Gesetzlichen Krankenversicherung und SGB XI alle Regelungen im Bereich der Pflegeversicherung.

Verhinderungspflege

(auch: Ersatzpflege) „Pflegebedürftige mit Pflegestufe 0, 1, 2 oder 3 haben Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn sie seit mindestens sechs Monaten von einem Angehörigen gepflegt werden und dieser vorübergehend verhindert ist.“ Verhinderungs­pflege ist somit eine Leistung der Pflegeversicherung nach SGB XI, die detailiert nach Umfang und Kosten im §39 geregelt ist und auch kurzfristig erteilt wird.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist eine besondere Form der Vollmacht, bei der eine Person einer anderen Person im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber erledigen darf. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen. Der Bevollmächtigte entscheidet somit an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Aufgrund der rechtlich großen Wirkung setzt die Vorsorgevollmacht ein unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.