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Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Nach dem Pflegeversicherungsgesetz sind damit Personen erfasst, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. In der Vergangenheit wurde die Pflegebedürftigkeit insbesondere auf körperliche Beeinträchtigungen bezogen. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde so pflegebedürftigen Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen nur zu einem kleinen Teil gerecht. Das galt besonders für Menschen mit Demenzerkrankungen.

Pflegegrade

Pflegegrade sind neue Einheiten, die die Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegeversicherungsgesetz definieren. Nach diesem Modell gibt es zukünftig fünf Pflegegrade. Die Abstufungen werden neu eingeteilt, um auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in das System der Pflege zu integrieren. Die Einzelheiten der Überführung der alten Pflegestufen in die neuen Pflegegrade stehen noch nicht fest.

Pflegedokumentation

Die Pflegedokumentation ist Bestandteil der Pflegeplanung und beinhaltet die schriftliche Fixierung der geplanten und durchgeführten Pflege sowie die Dokumentation einzelner Schritte. Sie ist Arbeitsmittel der professionellen Krankenpflege und dient der Sicherstellung der nächsten Arbeitsschritte der Pflegenden und der Kooperation bei der Versorgung der KlientInnen im Pflegeteam und mit Ärzten und anderen beteiligten Berufsgruppen.

Kurzzeitpflege

Unter Kurzzeitpflege versteht man die Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Einrichtung. Sie erstreckt sich über einen Zeitraum von vier Wochen je Kalenderjahr. Es handelt sich dabei um eine Leistung der Pflegeversicherung oder eines Sozialhilfeträgers. Ziel der Kurzzeitpflege ist es, pflegende Angehörige zeitlich begrenzt zu entlasten oder pflegebedürftige Menschen nach einem Klinikaufenthalt auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vorzubereiten.

Krankenhausvermeidungspflege

Versicherte erhalten eine sogenannte Krankenhaus­vermeidungspflege (SGB V) in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort. Diese häusliche Krankenpflege erfolgt durch geeignete Pflegekräfte dann, wenn Krankenhausbehandlung eigentlich geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn Krankenhausbehandlung durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.

Grundpflege

Grundpflege (auch: direkte Pflege) bezeichnet in den Pflegeberufen der Gesundheits- und Krankenpflege die grundlegenden, gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Pflegeleistungen. Von den Leistungen her gesehen sind zwei Ebenen der Grundpflege zu unterscheiden: Einerseits Leistungen der Pflegekasse nach SGB XI – hierbei ist die Einordnung in eine Pflegestufe erforderlich –, andererseits Leistungen der Krankenkasse nach SGB V, für die eine ärztliche Verordnung erforderlich ist.

Fallmanager

Ein Fallmanager hat, im Rahmen eines Fallmanagements (Case Management), die Aufgabe sicherzustellen, dass eine auf den einzelnen Klienten zugeschnittene Hilfeleistung nach SGB gut organisiert und bedarfsgerecht erbracht wird.

Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht ist Teil des Familienrechtes. Es befasst sich mit Hilfen für psychisch oder Suchtkranke und Behinderte, die eine Unterstützung in ihren rechtlichen Angelegenheiten benötigen. „Betreuung“ wird hierbei als Schutzmaßnahme für psychisch Kranke, geistig Behinderte und anderweitig eingeschränkte Menschen verstanden. Eine solche Schutzmaßnahme wird von einem Betreuungsgericht angeordnet wie auch überwacht.

Behandlungspflege

Als Behandlungspflege werden delegierbare ärztlich Maßnahmen bezeichnet, die von einem medizinischen Fachpersonal ohne Beisein eines Arztes durchgeführt werden können. Voraussetzung für eine häusliche Behandlungspflege ist (nach §37 Abs. 3 SGB V) dann gegeben, wenn eine im Haushalt lebende Person den Kranken im erforderlichen Umfang nicht pflegen oder versorgen kann oder diese Person gänzlich fehlt.