Als Behandlungspflege werden delegierbare ärztlich Maßnahmen bezeichnet, die von einem medizinischen Fachpersonal ohne Beisein eines Arztes durchgeführt werden können. Voraussetzung für eine häusliche Behandlungspflege ist (nach §37 Abs. 3 SGB V) dann gegeben, wenn eine im Haushalt lebende Person den Kranken im erforderlichen Umfang nicht pflegen oder versorgen kann oder diese Person gänzlich fehlt.
Das Betreuungsrecht ist Teil des Familienrechtes. Es befasst sich mit Hilfen für psychisch oder Suchtkranke und Behinderte, die eine Unterstützung in ihren rechtlichen Angelegenheiten benötigen. „Betreuung“ wird hierbei als Schutzmaßnahme für psychisch Kranke, geistig Behinderte und anderweitig eingeschränkte Menschen verstanden. Eine solche Schutzmaßnahme wird von einem Betreuungsgericht angeordnet wie auch überwacht.