Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Nach dem Pflegeversicherungsgesetz sind damit Personen erfasst, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. In der Vergangenheit wurde die Pflegebedürftigkeit insbesondere auf körperliche Beeinträchtigungen bezogen. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde so pflegebedürftigen Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen nur zu einem kleinen Teil gerecht. Das galt besonders für Menschen mit Demenzerkrankungen.
Die Pflegedokumentation ist Bestandteil der Pflegeplanung und beinhaltet die schriftliche Fixierung der geplanten und durchgeführten Pflege sowie die Dokumentation einzelner Schritte. Sie ist Arbeitsmittel der professionellen Krankenpflege und dient der Sicherstellung der nächsten Arbeitsschritte der Pflegenden und der Kooperation bei der Versorgung der KlientInnen im Pflegeteam und mit Ärzten und anderen beteiligten Berufsgruppen.
(auch: Betreuungs- und Entlastungsleistungen) Sofern bei Versicherten eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt, wird für die Inanspruchnahme der Pflegeergänzungsleistungen je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag (bis zu 104 Euro) oder ein erhöhter Betrag (bis zu 208 Euro) monatlich gewährt. Vom Ausmaß und von der Schwere der vorliegenden Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen hängt ab, was gewährt wird. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüft, ob eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI festzustellen ist. Die Anspruchsberechtigten können den jeweiligen Betrag verwenden, um eine Kostenerstattung für Aufwendungen zu erhalten, die bei niedrigschwelligen Betreuungs- oder Entlastungsangeboten entstehen.
Pflegegeld wird den Anspruchsberechtigten von der Pflegekasse zur freien Verfügung überwiesen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen sichergestellt ist. Eine vorgeschriebene regelmäßige pflegefachliche Beratung soll helfen, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und den zu Pflegenden Hilfestellung zu geben. Um eine auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, kann der Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen (Hilfe von Pflegediensten) kombiniert werden. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen.
Pflegegrade sind neue Einheiten, die die Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegeversicherungsgesetz definieren. Nach diesem Modell gibt es zukünftig fünf Pflegegrade. Die Abstufungen werden neu eingeteilt, um auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in das System der Pflege zu integrieren. Die Einzelheiten der Überführung der alten Pflegestufen in die neuen Pflegegrade stehen noch nicht fest.
Pflege- und Betreuungsbedürftige sind frei bei der häuslichen Pflege auf die Unterstützung durch ambulante Pflegedienste zurückzugreifen. Diese erbringen Pflegesachleistungen auf den Gebieten der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und der häuslichen Betreuung, deren Kosten innerhalb der geltenden gesetzlichen Höchstbeträge von der Pflegeversicherung übernommen werden. Bis zu welchem Betrag pro Monat die Pflegekassen diese Leistungen finanzieren, hängt davon ab, welche Pflegestufe (zukünftig Pflegegrad) vorliegt, sowie ob eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt worden ist. Überschreiten die tatsächlichen Kosten diese monatlichen Höchstbeträge, sind diese vom Versicherten selbst zu tragen. Ist es aus finanziellen Gründen nicht möglich, die verbleibenden Pflegekosten selbst zu übernehmen, sollte ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten geprüft werden.
Der Begriff Pflegestufe war Bestandteil beziehungsweise Einheit die Pflegebedürftigkeit nach dem alten Pflegeversicherungsgesetz zu definieren. Er wird ab 2017 durch sogenannte Pflegegrade ersetzt werden. Die Abstufungen werden damit neu eingeteilt, um auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in das System der Pflege zu integrieren. Die Einzelheiten der Überführung der alten Pflegestufen in die neuen Pflegegrade stehen noch nicht fest.
Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung zur Absicherung des Risikos, pflegebedürftig zu werden. Die Soziale Pflegeversicherung wurde 1995 in Deutschland als ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt und ist im SGB XI gesetzlich geregelt. Entsprechende Bestimmungen bestehen auch für privat Krankenversicherte.
Der Pflegevertrag regelt Art und Umfang der Leistungen, die ein (ambulanter) Pflegedienst gegenüber dem Leistungsnehmer (Klienten) erbringt. Der Umfang der Pflegeleistungen kann fortlaufend angepasst werden. Der Pflegevertrag selbst ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist von dem Leistungsnehmer kündbar. Der Pflegedienst hat nach Aufforderung der zuständigen Pflegekasse dem Leistungsnehmer unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen. In dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 SGB XI vereinbarten Zeitvergütungen und der vom Zeitaufwand unabhängigen vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jede Komplexleistung gesondert zu beschreiben.