Pflegevertrag (nach §120 SGB XI)

Der Pflegevertrag regelt Art und Umfang der Leistungen, die ein (ambulanter) Pflegedienst gegenüber dem Leistungsnehmer (Klienten) erbringt. Der Umfang der Pflegeleistungen kann fortlaufend angepasst werden. Der Pflegevertrag selbst ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist von dem Leistungsnehmer kündbar. Der Pflegedienst hat nach Aufforderung der zuständigen Pflegekasse dem Leistungsnehmer unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen. In dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 SGB XI vereinbarten Zeitvergütungen und der vom Zeitaufwand unabhängigen vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jede Komplexleistung gesondert zu beschreiben.

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