Verhinderungspflege

(auch: Ersatzpflege) „Pflegebedürftige mit Pflegestufe 0, 1, 2 oder 3 haben Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn sie seit mindestens sechs Monaten von einem Angehörigen gepflegt werden und dieser vorübergehend verhindert ist.“ Verhinderungs­pflege ist somit eine Leistung der Pflegeversicherung nach SGB XI, die detailiert nach Umfang und Kosten im §39 geregelt ist und auch kurzfristig erteilt wird.

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