(auch: Ersatzpflege) „Pflegebedürftige mit Pflegestufe 0, 1, 2 oder 3 haben Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn sie seit mindestens sechs Monaten von einem Angehörigen gepflegt werden und dieser vorübergehend verhindert ist.“ Verhinderungspflege ist somit eine Leistung der Pflegeversicherung nach SGB XI, die detailiert nach Umfang und Kosten im §39 geregelt ist und auch kurzfristig erteilt wird.
Verhinderungspflege
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