Pflegebedürftigkeit bezeichnet einen Zustand, in dem eine kranke oder behinderte Person ihren Alltag dauerhaft oder vorübergehend nicht selbständig bewältigen kann und deshalb auf Pflege oder Hilfe durch andere, zum Beispiel Pflegedienste oder Angehörige, angewiesen ist.
Selbständigkeit
Dieses Verständnis von Pflegebedürftigkeit ist charakterisiert durch die Abkehr von einem an den Defiziten orientierten Bild des pflegebedürftigen Menschen und geprägt durch eine Sichtweise, die das Ausmaß der Selbstständigkeit jedes pflegebedürftigen Menschen erkennbar macht. Ziel ist die Gleichbehandlung von somatisch, kognitiv und psychisch beeinträchtigten Pflegebedürftigen bei Leistungszugang und Begutachtung.
Leistungszugang
Um Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen zu können, muss der Pflegebedürftige, sein Bevollmächtigter oder der gesetzliche Vertreter einen formlosen Antrag (oder ein von der Pflegekasse vorgehaltenes Antragsformular) bei der für ihn zuständigen Pflegekasse einreichen. Die Leistungen werden dann grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt, wenn der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits zwei Jahre pflegeversichert war.
Begutachtung
Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) prüft den Antrag durch einen Besuch des Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld. Hierbei ist das Ziel das Gesamtausmaß der Abhängigkeit von personeller Hilfe einzuschätzen. Festgestellt wird der Grad der Selbständigkeit. Ein Gespräch mit Freunden oder den pflegenden Angehörigen verschafft dem Gutachter zusätzlich Einblick in die Situation des Pflegebedürftigen. Aufgrund des Gutachtens entscheidet die Pflegekasse darüber, ob und in welcher Höhe Pflegeleistungen gewährt werden.
WEITERE INFORMATIONEN
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg (MDK) »