Aus Pflegestufen werden zum 1. Januar 2017 Pflegegrade. Damit verbunden ist die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der fünf Pflegegrade anstelle der bisherigen drei Pflegestufen umfasst. Dieser Begriff bezieht neben den bisher vorrangig körperlich Betroffenen auch pflegebedürftige Menschen mit kognitiven Erkrankungen und psychischen Störungen gleichberechtigt mit ein.
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff soll sich nicht mehr nach dem minütlichen Pflegeaufwand orientieren. Maßstab soll in Zukunft der Grad der Selbständigkeit sein. Dieser soll durch sechs festgelegte Kriterien, denen jeweils ein fester Punktwert zugeordnet ist, bestimmt werden. Im neuen Begutachtungsassessment (NBA) werden nach Schwere der Beeinträchtigung in den Bereichen der Selbständigkeit Punkte vergeben.
Das Pflegegrad-System
Anhand der Punkte aus der Begutachtung erfolgt die Einteilung der Pflegebedürftigen in einen der fünf Pflegegrade. Entsprechend des Pflegegrades steht den Pflegebedürftigen dann ein Budget zur Verfügung welches für die professionelle Pflege oder die Pflege durch Familie bzw. vertraute Personen genutzt werden kann.