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Pflegegeld

Pflegegeld wird den Anspruchsberechtigten von der Pflegekasse zur freien Verfügung überwiesen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen sichergestellt ist. Eine vorgeschriebene regelmäßige pflegefachliche Beratung soll helfen, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und den zu Pflegenden Hilfestellung zu geben. Um eine auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, kann der Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen (Hilfe von Pflegediensten) kombiniert werden. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen.

Pflegeergänzungsleistungen

(auch: Betreuungs- und Entlastungsleistungen) Sofern bei Versicherten eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt, wird für die Inanspruchnahme der Pflegeergänzungsleistungen je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag (bis zu 104 Euro) oder ein erhöhter Betrag (bis zu 208 Euro) monatlich gewährt. Vom Ausmaß und von der Schwere der vorliegenden Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen hängt ab, was gewährt wird. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüft, ob eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI  festzustellen ist. Die Anspruchsberechtigten können den jeweiligen Betrag verwenden, um eine Kostenerstattung für Aufwendungen zu erhalten, die bei niedrigschwelligen Betreuungs- oder Entlastungsangeboten entstehen.

Pflegesachleistungen

Pflege- und Betreuungsbedürftige sind frei bei der häuslichen Pflege auf die Unterstützung durch ambulante Pflegedienste zurückzugreifen. Diese erbringen Pflegesachleistungen auf den Gebieten der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und der häuslichen Betreuung, deren Kosten innerhalb der geltenden gesetzlichen Höchstbeträge von der Pflegeversicherung übernommen werden. Bis zu welchem Betrag pro Monat die Pflegekassen diese Leistungen finanzieren, hängt davon ab, welche Pflegestufe (zukünftig Pflegegrad) vorliegt, sowie ob eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt worden ist. Überschreiten die tatsächlichen Kosten diese monatlichen Höchstbeträge, sind diese vom Versicherten selbst zu tragen. Ist es aus finanziellen Gründen nicht möglich, die verbleibenden Pflegekosten selbst zu übernehmen, sollte ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten geprüft werden.

Eingeschränkte Alltagskompetenz

Von Eingeschränkter Alltagskompetenz (EA) wird dann gesprochen, wenn aufgrund von demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen Menschen so in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, dass Sie in erheblichem Maße Betreuung und oder allgemeine Beaufsichtigung brauchen. Alle Menschen, bei denen eine Eingeschränkte Alltagskompetenz durch den Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) attestiert wird, erhalten zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Pflegeversicherung, maximal 208 Euro im Monat.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist eine besondere Form der Vollmacht, bei der eine Person einer anderen Person im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber erledigen darf. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen. Der Bevollmächtigte entscheidet somit an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Aufgrund der rechtlich großen Wirkung setzt die Vorsorgevollmacht ein unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.

Verhinderungspflege

(auch: Ersatzpflege) „Pflegebedürftige mit Pflegestufe 0, 1, 2 oder 3 haben Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn sie seit mindestens sechs Monaten von einem Angehörigen gepflegt werden und dieser vorübergehend verhindert ist.“ Verhinderungs­pflege ist somit eine Leistung der Pflegeversicherung nach SGB XI, die detailiert nach Umfang und Kosten im §39 geregelt ist und auch kurzfristig erteilt wird.

Sozialgesetzbuch (SGB)

Das deutsche Sozialgesetzbuch stellt die systematische Erfassung des Sozialrechts dar. Im SGB sind seit 1969 schrittweise die wesentlichen Bereiche dessen geregelt, was heute dem Sozialrecht zugerechnet wird. Das Sozialgesetzbuch gliedert sich in bisher zwölf Bücher, die jeweils nur in sich mit fortlaufenden Paragraphen nummeriert sind und daher gesetzestechnisch als jeweils eigenständige Gesetze gelten. Beispielsweise beschreiben SGB V alle Regelungen der Gesetzlichen Krankenversicherung und SGB XI alle Regelungen im Bereich der Pflegeversicherung.

Pflegevertrag (nach §120 SGB XI)

Der Pflegevertrag regelt Art und Umfang der Leistungen, die ein (ambulanter) Pflegedienst gegenüber dem Leistungsnehmer (Klienten) erbringt. Der Umfang der Pflegeleistungen kann fortlaufend angepasst werden. Der Pflegevertrag selbst ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist von dem Leistungsnehmer kündbar. Der Pflegedienst hat nach Aufforderung der zuständigen Pflegekasse dem Leistungsnehmer unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen. In dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 SGB XI vereinbarten Zeitvergütungen und der vom Zeitaufwand unabhängigen vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jede Komplexleistung gesondert zu beschreiben.

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung zur Absicherung des Risikos, pflegebedürftig zu werden. Die Soziale Pflegeversicherung wurde 1995 in Deutschland als ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt und ist im SGB XI gesetzlich geregelt. Entsprechende Bestimmungen bestehen auch für privat Krankenversicherte.

Pflegestufe

Der Begriff Pflegestufe war Bestandteil beziehungsweise Einheit die Pflegebedürftigkeit nach dem alten Pflegeversicherungsgesetz zu definieren. Er wird ab 2017 durch sogenannte Pflegegrade ersetzt werden. Die Abstufungen werden damit neu eingeteilt, um auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in das System der Pflege zu integrieren. Die Einzelheiten der Überführung der alten Pflegestufen in die neuen Pflegegrade stehen noch nicht fest.